Satzung
Satzung
Präambel
Der Verein wurde 1964 unter dem Name BSG Bau- und Montagekombinat Ost gegründet. Die Umbenennung erfolgte1990 mit dem Namen 1. Kultur- und Sportverein 64/90 Fürstenwalde e.V.
§ 1 ? Name und Sitz
Der Verein führt den Namen1.Kultur- und Sportverein 64/90 Fürstenwalde e.V. Er hat seinen Sitz in 15517 Fürstenwalde und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürstenwalde eingetragen.
§ 2 ? Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmitelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verwendet deswegen Mittel aller Art nur zu den in § 3 beschriebenen Aufgaben (Zwecke). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 ? Aufgaben und Zweck
(1) Aufgabe des Vereines ist es, seinen Mitgliedern die sportliche Betätigung und sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen. Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind:
* Durchführung des regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes für alle Sportarten einschließlich allgemeiner Gymnastik- und Fitneßübungen;
* Bereitstellung der für die sportliche Betätigung erforderlichen Geräte und Übungsstätten;
* Durchführung von Sportveranstaltungen;
* Anstellen und/oder Ausbilden und Fortbilden von Personen, die den Übungs- und Trainingsbetrieb sowie die Wettkämpfe sachgemäß leiten;
* Ergreifen weiterer Maßnahmen zur Förderung des Sportes.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg e.V. sowie der ihm angeschlossenen Fachverbände. Er regelt im Einklang mit den Satzungen dieser Verbände seine sportlichen Aktivitäten selbständig.
§ 4 ? Abteilungen
Die Bildung und Auflösung von Abteilungen kann nur mit Zustimmung des Vorstandes erfolgen. Die Abteilungen erledigen Aufgaben ihres eigenen Sport- und Geschäftsbetriebes selbständig. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungsversammlungen gewählt und von der Delegiertenversammlung bestätigt. Kommt es nicht zur Wahl, wird der Abteilungsleiter vom Vorstand kommissarisch eingesetzt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 5 ? Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitgliedschaft kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag erwerben. Mit dem Antrag muß sich der Bewerber durch seine Unterschrift zu diesen Satzungsbestimmungen bekennen. Bei Minderjährigen ist für den Beitritt die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wir die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Ablehnung die Anrufung des Vereinsrates zu, der endgültig und unter Ausschluß des Rechtsweges entscheidet. Die Mitglieder haben das Recht, in allen Abteilungen Sport zu betreiben und alle Einrichtungen des Vereines nach Maßgabe der vom Vorstand getroffenen Regelungen zu benutzen. Recht und Pflichten aus der Mitgliedschaft sind weder übertragbar noch vererblich. Für alle Mitglieder sind auch die internen Ordnungen des Vereines und die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse verbindlich. Jedes Mitglied muß die Vereinsinteressen fördern und alles unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines schadet oder ihm entgegensteht.
§ 6 ? Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
* Austrittserklärung
* Tod
* Ausschluß
* Streichung
In jedem Falle ist der Mitgliedsausweis spätestens am Tage der Beendigung der Mitgliedschaft dem Verein zurückzugeben. Bei verspäteter Abgabe sind bis zum Eingang des Ausweises Beiträge zu zahlen, ohne daß damit die Rechte des Vereinsmitgliedes weiterbestehen. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderhalbjahres zu erklären. Es gilt das Datum des Zuganges des Kündigungsschreibens in der Geschäftsstelle des Vereines. Härtefälle regelt der Vorstand. Der Vorstand kann ein Mitglied bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Belange des Vereines ausschließen. Als schwerwiegende Verstöße gelten zum Beispiel vereinswidriges Verhalten, die Abwerbung von Mitgliedern mit dem Ziel, diese als Mitglieder anderen Vereinen zuzuführen, grobe Verstöße gegen die Vereins- oder Verbandsbestimmungen, die den Interessen des Vereines zuwiderlaufen oder unehrenhaftes verhalten. Vor der Beschlußfassung ist das betreffende Mitglied zu hören. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der schriftlichen Berufung an den Vereinsrat zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorsitzenden eingereicht werden. Der Vorstand ist verpflichtet, das Berufungsschreiben zusammen mit einer entsprechenden Begründung des Ausschlusses dem Vereinsrat zuzuleiten. Der Vereinsrat entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des Mitgliedes endgültig. Entscheidet der Vereinsrat zugunsten des Mitgliedes, so weist er den Vorstand an, den Ausschluß aufzuheben. Der Vorstand hebt dann den Ausschließungsbeschluß rückwirkend auf. Vor Entscheidung des Vereinsrates steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen. Gegenüber dem Verein bestehende Verpflichtungen sind zu erfüllen.
§ 7 ? Verstoß gegen die Satzung
(1) Wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
* schriftlicher Verweis,
* Sperre vom aktiven Sportbetrieb auf Zeit,
* Ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Vereinssportanlagen.
Den Mitgliedern, gegen die vom Vorstand Maßnahmen ergriffen wurden, steht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Maßnahme die Berufung an den Vereinsrat zu.
§ 8 ? Beiträge und Aufnahmegebühr
Die Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Delegiertenversammlung festgestellt und in einer Beitragsordnung festgelegt und geregelt. Die Sonderbeiträge und Kursgebühren werden, gegebenenfalls auf Vorschlag der Abteilungsversammlungen, durch den Vorstand festgelegt. Sie sind Bestandteile des Vereinsbeitrages. Der Beitrag wird grundsätzlich bargeldlos im Einzugsverfahren halbjährlich entrichtet. Das Mitglied erteilt dazu eine entsprechende Ermächtigung. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge und Aufnahmegebühren widerruflich mindern oder erlassen. Forderungen der Mitglieder gegen den Verein können nicht gegen Beitragsforderungen aufgerechnet werden.
§ 9 ? Stimmrecht
In den Mitgliederversammlungen steht jedem Mitglied, dass das 14. Lebensjahr vollendet hat, das Stimmrecht zu. In den Abteilungsversammlungen hat bei Wahlen jedes Mitglied über 14 Jahre Stimmrecht.
§ 10 ? Organe
Organe des Vereines sind
* Mitgliederversammlung
* Delegiertenversammlung
* Vorstand
* Vereinsrat
Die Ämter im Vorstand und Vereinsrat schließen einander aus.
§ 11 ? Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen. Die Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag
* des Vereinsrates
* der Delegiertenversammlung
von mindestens 5 Prozent aller über 18 Jahre alten Mitglieder vom Vorstand nach Maßgabe des § 12 Absatz 10 einzuberufen. In dem Antrag ist anzugeben, über welche Vereinsangelegenheiten die Mitgliederversammlung anstelle der Delegiertenversammlung entscheiden soll. Nur dieser Antrag kann bei der Mitgliederversammlung Gegenstand der Beratungen sein. Die Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte ist ausgeschlossen. Ausschließlich entscheidet die Mitgliederversammlung über
* Auflösung des Vereines
* Änderungen des § 11 dieser Satzung
Über die ihr ausschließlich zur Entscheidung zugewiesenen Angelegenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit4/5 der zu diesem Zweck erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Für die Mitgliederversammlung gelten die Verfahrensvorschriften über die Delegiertenversammlung gemäß § 12
sinngemäß.
§ 12 ? Der Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben, sofern sie nicht
satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die endgültige Zahl der Vorstandsmitglieder. Es sind mindestens drei, höchstens sieben Vorstandsmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihr Amt hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich wahr. Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluß des Aufsichtsrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen bestellt. Neben- und ehrenamtliche Mitglieder werden auf drei Jahre, hauptamtliche Mitglieder auf fünf Jahre bestellt. Wiederwahl ist möglich. Eine stillschweigende Amtsverlängerung ohne entsprechenden Aufsichtsratsbeschluß ist nicht zulässig. Mit einem Aufsichtsratsbeschluß, der der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen bedarf und der gemäß § 12 Absatz 8 von der Delegiertenversammlung bestätigt werden muß, kann ein Vorstandsmitglied auch vor Ablauf der Amtsperiode abberufen werden. Das abzuberufende Vorstandsmitglied ist von einem entsprechenden Tagesordnungspunkt des Aufsichtsrates rechtzeitig vorher, mindestens 5 Kalendertage, zu informieren. Er ist vom Aufsichtsrat anzuhören, indem ihm die Gelegenheit zur Aussprache mit dem Aufsichtsrat vor Beschlußfassung eingeräumt wird. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 26 BGB. Bei Willenserklärungen des Vorstandes nach außen genügt die Erklärung des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle zweier Stellvertreter. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
* ordnungsgemäße Einberufung von Mitgliederversammlungen;
* ordnungsgemäße Einberufung der Delegiertenversammlungen;
* Ausführung deren Beschlüsse;
* Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes, des Jahresabschlusses und des Berichtes über die Lage des Vereines;
* Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern;
* Zusammenarbeit mit den Abteilungsvorständen der Abteilungen;
* Führung in eigner Verantwortung des Bereiches des allgemeinen Breiten- und Gesundheitssportes, der nicht in die Kompetenz eines Fachverbandes fällt;
* Ausführung aller sonstigen Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben oder die die Gesetze zwingend vorschreiben.
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährig über die Lage des Vereines zu berichten sowie fortlaufend über alle Vorgänge, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind. Zu diesem Zweck führen Vorstand und Aufsichtsrat einen gemeinsame Sitzung durch. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder, die Abgrenzung der Kompetenzen zu den Abteilungen, das Zustandekommen von Beschlüssen des Vorstandes und die Dokumentation von Sitzungsverläufen.
§ 13 ? Der Vereinsrat
Der Vereinsrat besteht aus fünf Vereinsmitgliedern. Er wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des Vereinsrates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schriftführer. Der Vereinsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Abgabe von Erklärungen für den Vereinsrat ist der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter berechtigt. Dem Vereinsrat obliegt
* die Erledigung von Ehrenangelegenheiten;
* die Beschlußfassung über Einsprüche gegen Disziplinarmaßnahmen des Vorstandes;
* die Einbringung von Vorschlägen für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
§ 14 ? Kassenprüfer
Die Delegiertenversammlung wählt aus dem Kreis der volljährigen Vereinsmitglieder jährlich 3 Kassenprüfer, davon 1 Ersatzprüfer. Wiederwahl ist höchstens zweimal zulässig. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Aufsichtsrat oder Vorstand angehören. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung bestätigen, dem Vorstand und der Delegiertenversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich berichten. Bedenken in sachlicher Hinsicht sind dem Vorstand vorzutragen. Kommt es nicht zu einer Klärung, sind die Kassenprüfer gehalten, ihre Bedenken der Delegiertenversammlung vorzutragen. Die Prüfungen sollen mindestens für jedes Geschäftsjahr vorgenommen werden und bis zum 31. Januar des jeweils darauffolgenden Jahres abgeschlossen sein.
§ 15 ? Ehrenmitgliedschaft und sonstige Auszeichnungen
Mitglieder, die sich besonders um den vom Verein betriebenen Sport oder um die Förderung des Sports innerhalb des Vereines verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes oder Vereinsrates durch Beschluß des Aufsichtsrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wozu die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der erschienen Mitglieder notwendig ist. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragsleistung und der Zahlung von Umlagen befreit. Für besondere Verdienste oder Leistungen können Auszeichnungen erfolgen, die in einer besonderen Richtlinie(Ehrenordnung) geregelt sind.
§ 16 ? Haftung
Für erlittene Körperschäden, Diebstähle oder sonstige Schäden haftet der Verein nicht. Die Mitglieder sind versichert im Rahmen der von der Stadt Fürstenwalde/Spree, vom Landessportbund Brandenburg und eventuell von Fachverbänden abgeschlossenen Versicherungen.
§ 17 ? Geschäftsordnung
Für die Durchführung des Sportbetriebes, der Organisation und Verwaltung des Vereines besteht eine Geschäftsordnung.
§ 18 ? Beschlußfassung
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können lediglich von dem zuständigen Organ mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden (§11 Abs. 5 bleibt davon unberührt). Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 19 ? Auflösung des Vereines
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt nach der Liquidation das Vermögen der Stadt Fürstenwalde/Spree zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige. Zwecke und zwar zur Förderung des Sportes in der Stadt Fürstenwalde/Spree zu verwenden hat.
§ 20 ? Inkrafttreten
Die Satzung tritt im Innenverhältnis mit sofortiger Wirkung nach Beschlußfassung, im Außenverhältnis nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.03.2003 beschlossen !
Aufnahmeantrag
Wir sind bemüht, ein Aufnahmeformular online zu schalten.
Bis wir dieses Fenster endgestaltet haben, bitten wir Neu-Mitglieder
sich an die Verantwortlichen des 1.KSV 64/90 Fürstenwalde zwecks
Aufnahme in unsere Abteilung Tischtennis zu wenden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis !
Betragsordnung
Beitragsordnung
1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an unseren Verein
2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch die Delegiertenversammlung beschlossen.
3. Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 7,50 Euro.
4. Der Mitgliedsbeitrag wird im Januar und Juli eines jeden Jahres abgebucht. Hierzu ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Mitglieder, die keine Einzugsermächtigung erteilen, haben den Beitrag bis zum 15.01. und 15.07. eines jeden Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen.
Sparkasse Oder Spree, Kto.-Nr. : 38 10 45 44 69 BLZ: 170 550 50
5. Kosten für ungerechtfertigte Rückbuchungen hat das Mitglied zu tragen.
6. Bei Beitragsversäumnissen ist der Verein berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 1,00 € pro Monat zu erheben.
7. Die einzelnen Abteilungen können auf Beschluss der Abteilungsversammlung zusätzliche Beiträge erheben. Diese sind den Mitgliedern bei Eintritt in den Verein bekanntzugeben.
8. Bei Eintritt in den Verein während des laufenden Jahres wird der Beitrag anteilig ab Eintrittsmonat erhoben.
9. Mitglieder, die Ihren Beitrag nicht zum 31.03. ( für das 1.Halbjahr ) bzw. bis zum 30.09.01 ( für das 2. Halbj.) eines Jahres beglichen haben, verlieren Ihren Versicherungsschutz. Gleichzeitig werden sie vom Trainings- und Wettkampfbetrieb ausgeschlossen.
Dieses ist nicht mit einem automatischen Verlust der Vereinmitgliedschaft verbunden.
10. Der Vereinsaustritt ist gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung unseres Vereins schriftlich unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich.
Eine Beitragsrückerstattung bei vorzeitigem Austritt ist nicht möglich.
11. Anschriftenwechsel sind dem Schatzmeister umgehend mitzuteilen.
Ab 01.01.2012 gelten folgende Beiträge ( monatlich ):
Kinder ( bis zum 14. Lebensjahr )
9,00 EUR
Jugendliche ( 14. Bis 18. Lebensjahr, einschließlich Schüler, Azubi’s, Studenten )
10,00 EUR
Erwachsene ( einschließlich Soldaten, Zivildienstleistende, Rentner )
11;00 EUR
Fördernde Mitglieder
3,50 EUR
Abteilungsleitung
Unsere Abteilungsleitung stellt sich vor :
| Name | Funkton | |
|---|---|---|
| Torsten Prautsch | Abteilungsleiter | torsten@ksv-fw.de |
| Gerald Stamm | Sportwart | fuewa88@gmx.de |
| Heiko Berndt | Jugendwart | heiko@ksv-fw.de |